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Themenblock 2: Psychisch erkrankt heute - in der Gesellschaft

Von der Integration zur Inklusion

Bernd Woltmann, Köln

Für die Psychiatrie ist die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) in zweifacher Hinsicht hochrelevant: 1. Auch Menschen mit Behinderungen können psychisch erkranken. 2. Mit „psychosozialen Behinderungen“ werden insbesondere Beeinträchtigungen der Teilhabe bezeichnet, die mit längerfristigen psychischen Erkrankungen verbunden sind. Neben Art. 25 BRK, der staatliche Pflichten hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung beschreibt, bestimmen Art. 19 und Art. 26 BRK Anforderungen an die Gestaltung nichtdiskriminierender Lebensverhältnisse für alle Menschen mit (und im übrigen auch ohne) Behinderungen.

Der Begriff Inklusion wird im Kontext der BRK seit Jahren häufig als Weiterentwicklung oder gar Überwindung des älteren Integrationskonzeptes verstanden. Es soll der Versuch unternommen werden, beiden Begriffen eine eigenständige und besondere Bedeutung zu erhalten. Inklusion als das allgemeine menschenrechtliche Prinzip der „freien Gemeinschaftsbildung“ (H. Bielefeld 2009) ist nicht von dem Prinzip der Selbstbestimmung zu trennen und verweist insbesondere in Deutschland auf den Umstand, dass Menschen mit Behinderungen gesetzlich auf Sondereinrichtungen wie Heime, Werkstätten oder Förderschulen verwiesen und so gesellschaftlich ausgeschlossen werden (können).

Inklusion – eine gesundheitspolitische Aufgabe

Jörg Holke, Düsseldorf

Nach dem Verständnis der UN- Konvention für die Rechte für Menschen mit Behinderungen beschreibt Inklusion die Zugehörigkeit und Gleichwertigkeit eines Individuums, ohne dass dabei „Normalität“ vorausgesetzt wird. Normal sind vielmehr die Vielfalt und das Vorhandensein von Unterschieden. Es ist Aufgabe der Gesellschaft, Strukturen zu schaffen, in denen sich Personen auch mit ihren Besonderheiten und Beeinträchtigungen einbringen und sich als Teil des Ganzen erleben. Dies beinhaltet auch einen barrierefreien Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystems. Somit ist Inklusion auch immer eine gesundheitspolitische Aufgabe.

Inklusion steht in unmittelbarer Wechselwirkung zu Exklusionsprozessen. Exklusion kann den nachhaltigen Ausschluss Einzelner oder ganzer Gruppierungen von sozialer, ökonomischer und beruflicher Teilhabe und gesundheitlicher Versorgung zur Folge haben.

In Bezug auf Menschen mit psychischen Erkrankungen und Inklusion lassen sich drei Handlungsfelder und entsprechende Anforderungen identifizieren:

Barrierefreie Behandlungs- und Rehabilitationsangebote

  • Sicherstellung aufsuchender Behandlungsangebote
  • barrierefreie bauliche Gestaltung der Behandlungsorte bei zusätzlichen körperlichen und Sinnesbeeinträchtigungen
  • durch Hilfen aus einer Hand das gegliederte System der sozialen Sicherung überwinden.

Teilhabeorientiertes, inklusiv ausgerichtetes Gesundheitssystem

  • Lebensweltorientierung und Wohnortnähe ermöglichen
  • Einbezug des realen Alltag der betroffenen Menschen und Nutzung auch nicht-psychiatrische Hilfen
  • Vorhaltung von Angeboten an Orten, wo auch Begegnung mit Menschen außerhalb des psychiatrischen Hilfeangebotes möglich ist (virtuelle Werkstatt, Bürgerzentren, Betrieb etc.)
  • ICF-Orientierung und Teilhabeplanung im Versorgungsmanagement des ambulanten und klinischen Settings
  • sozialraumorientierte Ausrichtung der tagesklinischen Versorgung
  • Angebote des Hometreatment, die die Lebenswelt miteinbeziehen
  • Einsatz von Genesungsbegleitern und deren Erfahrungswissen in Bezug auf Inklusion und Exklusion
  • Zugänge zur somatischen Behandlung erleichtern

Seelische Gesundheit fördern – Prävention stärken – Stigmatisierung verhindern

  • durch settingbezogene und individuelle Förderung der seelischen Gesundheit
  • durch Förderung lebensweltbezogener und individueller Präventionsangebot
  • durch Weiterentwicklung und Ausbau der Früherkennung
  • durch Anti-Stigma-Initiativen und Anti-Diskriminierungsinitiativen
  • Erhalt des Arbeitsplatzes und Vermeidung von Erwerbsminderung – Betriebliches Eingliederungsmanagement
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